Lange Zeit brannte die Leuchtstoffröhren (umgangssprachlich Neonröhren) in Wohnungen, Kellerräumen und in vielen Unternehmen. Trotzdem es seit vielen Jahren deutlich stromsparende Alternativen gibt, brennt diese immer noch an vielen Stellen. Da in Leuchtstoffröhren jedoch Quecksilber enthalten ist, das bei Bruch oder Entsorgung in die Umwelt gelangen kann, hat die EU-Kommission im Februar 2022 eine Neuregelung zur RoHS-Richtlinie verabschiedet.
Letzte Frist 25. August 2023
Demnach dürfen die bisher vom Quecksilberverbot ausgenommenen „zweiseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke“ je nach Lampentyp ab 25. Februar 2023 bzw. 25. August 2023 in der Europäischen Union nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dieses entspricht einem Verkaufsverbot für den Handel in der gesamten EU. Zeitgleich werden kleine Halogenlampen mit den Sockeln G9, G4, GY6.35 ebenfalls aus dem Handel genommen.
Insbesondere in Unternehmen wurde diese Röhren noch zahlreich zur Raumbeleuchtung eingesetzt und lassen sich nicht immer ohne Weiteres durch LED-Röhren ersetzen. Sogenannte D50-Normlichtröhren gelten zwar als Lampen für „spezielle Verwendungszwecke“ und erhalten durch die RoHS-Richtlinie noch eine Schonfrist bis Anfang 2025. Diese Normlichtröhren können jedoch nicht mit LED-Röhren nachgerüstet werden.
Was passiert mit noch genutzten Leuchtstofflampen?
Die bereits genutzten Leuchtstofflampen müssen nicht sofort austauscht werden. Sobald die alten Leuchtstoffröhren nicht mehr funktionieren, müssen diese als Sondermüll entsorgt werden. Das Aus für die Leuchtstofflampe ist jetzt eine Chance, veraltete Lichtanlagen auf LED umzustellen. Mit einem Gewinn für das Klima, den eigenen Geldbeutel. Daher sollte eine Umstellung auf aktuelle Leichtmittel möglichst zeitnah erfolgen.
Ausgediente Leuchtstofflampen zur Sammelstelle
Herkömmliche Glühlampen („Glühbirnen“) und Halogenlampen müssen über den Hausmüll entsorgt werden. Im Gegensatz dazu fallen Energiesparlampen, LED-Lampen (u.a. auch LED-Filament-Lampen) sowie Leuchtstoffröhren, Kompaktleuchtstofflampen, Leuchtstoffröhren, Entladungslampen einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen unter das ElektroG und müssen, wie gesetzlich vorgeschrieben, separat entsorgt werden.